Satzung

des

"Turnvereins Lichtenplatz" e. V.

Gevelsberg

 

   

                                                                                      §1

Name, Sitz und Zweck

 

1.       Der am 28.November 1891 in Gevelsberg gegründete Verein führt den Namen "Turnverein Lichtenplatz" e. V. . Er ist Mitglied des LandesSportBundes und der Landesverbände. Der Verein TV Lichtenplatz hat seinen Sitz in 58285 Gevelsberg, Wittener Straße 124 - hier befindet sich auch das Vereinsheim und die Sportanlage des Vereins -. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwelm eingetragen. 

 

2.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

 

3.       Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Wettkampf- und Freizeitsport, Pflege des Handball-, Tischtennis-, Tennis- und des Leichtathletiksportes, Weckung des Brudersinnes und des turnerischen und sportlichen Geistes durch bildende Unterhaltung und gesellschaftlichen Zusammenkünfte, Durchführung von Wandertagen, Errichtung und den Unterhalt von Sportanlagen sowie die Pflege der Geselligkeit.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

      

       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.           

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 2

Verein

 

Der Verein umfasst:

a)   Aktive Mitglieder der Turner-, Turnerinnen-, Handball-, Tischtennis-, Gymnastik-, , Leichtathletik- und Volleyballabteilung;

 

 

 

b)       passive Mitglieder (Turn- und Sportfreunde);

c)       Jugendliche (14 - 18 Jahre);

d)       Schüler und Schülerinnen von 6 - 14 Jahren;

 

e)       Kinder von 2 - 6 Jahren (Mutter und Kind);

f)       Ehrenmitglieder

g) weitere Abteilungen im Sinne des § 1 Abs. 3 können gebildet werden.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte ist. Passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte und über 18 Jahre alt ist.

 

2.       Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

3.       Mit der Aufnahme wird dem Mitglied ein Exemplar der Satzung überreicht.

 

4.       Mit der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände, denen der Verein angehört, als für sich verbindlich an.

 

5.       Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.       Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 16. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Das Passivwahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

 

2.       Die Mitglieder haben die Pflicht, die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen zu zahlen.

 

3.       Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

 

 

§ 5 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.       Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

 

2.       Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

 

§ 6 

Beiträge

 

1.       Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der    Mitgliederversammlung festgelegt.

 

2.       Die Beiträge und sonstige Leistungen sind halbjährig zu entrichten.

 

3.       Der Vorstand kann in begründeten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

4.       Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

§ 7

Straf- und Ordnungsmaßnahmen

 

1.       Ein Mitglied kann, nachdem ihm die Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigen Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere

a)                  wegen Vereinsschädigendem Verhaltens,

b)                  bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

c)                  wegen unehrenhafter Handlungen,

d)                  wegen grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,

e)                  wegen Nichtzahlung von Beiträgen oder anderen Zahlungsverpflichtungen, wenn trotz ergangener Mahnung innerhalb von 30 Tagen die Rückstände nicht beglichen sind.

            Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der Mitglieder des Vorstandes.

 

 

 


1.       Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand   folgende Maßnahmen verhängt werden:

      a)   Verweis,

      b)   Geldstrafe bis zu der Höhe eines Jahresbeitrages bzw. 

              Sonderbeitrages,

c)   zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den 

             Veranstaltungen des Vereins.

2.       Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels 

      zu versehen.

 

§ 8

Rechtsmittel

 

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 7) ist Einspruch zulässig. Fieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, sowie sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.

 

§ 9

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

§ 10

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

a)       die Mitgliederversammlung

b)       der Vorstand

c)       Abteilungsvorstände.

 

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

1.             Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

a). Endgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,

b)                                 Entlastung des gesamten Vorstandes,

c)                                 Wahl des evtl. neuen Vorstandes.

d)                                 Wahl von Kassenprüfern.

e)                                 Jede Änderung der Satzung.

f)                                   Entscheidungen über eingereichte Anträge.

g)                                 Festsetzung der Beiträge.

h)                                 Ernennung von Ehrenmitgliedern.

i)                                   Auflösung des Vereins.

 

2.)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

         Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und erteilt allen denen das Wort, die sich zu Wort melden.

3.)            Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung in den lokalen Presseorganen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

 

4.)            Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

a)                          der Vorstand beschließt

          oder

b)                            mindestens 20 aktive stimmberechtigte Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.

 

5.)            Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann

          beschlussfähig, wenn  

         mindestens 20 aktive stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

 

6.)            Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der 

          erschienenen

          Mitglieder beschlussfähig sofern sie satzungsgemäß einberufen ist.

 

7.)            Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit muss eine geheime Wahl durchgeführt werden. Führt auch diese zur Stimmengleichheit, so entscheidet der Vorsitzende. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Abstimmungsergebnisse über die einzelnen Tagesordnungspunkte werden durch den Vorsitzenden nach Ja- Stimmen, Nein- Stimmen und Stimmen der Enthaltungen bleiben für die Entscheidungen unberücksichtigt..

 

8.)            Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit zweidrittel - Mehrheit beschließen, dass diese als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Wird die Zweidrittel-Mehrheit nicht erreicht, werden derartige Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

9.)            Jedes Mitglied hat sich in den Versammlungen den Anordnungen des Vorsitzenden zu fügen und kann bei Zuwiderhandlungen nach dreimaliger Verwarnung aus der Versammlung ausgewiesen werden.

 

 

 

 

§ 12

Vorstand

 

1.)            Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a.                         dem Vorsitzenden

b.                         dem Kassenführer

c.                          dem Vermögensverwalter

d.                         dem Geschäftsführer

 

1.)            Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein erweiterter Vorstand (2. Vorsitzender, Anlagenverwalter, 2. Kassenführer) gebildet, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird und den Vorstand beratend unterstützt. Zum erweiterten Vorstand gehören auch die Abteilungsvorstände.

 

2.)            Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit, auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlvorgang zu erfolgen. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl berufen.

 

 

3.)            Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

 

4.)            Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

5.)            Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Er hat dafür sorge zu tragen, dass in der Mitgliederversammlung der Vermögensverwalter einen einwandfreien, von den Kassenprüfern geprüften, Rechnungsbericht über die Ein- und Ausgaben des Vereins, auch den Grundbesitz betreffend, und der Kassenführer den von den Kassenprüfern überprüften Kassenbericht vorlegt.

 

6.)            Der Vorstand ist vom Vorsitzenden zu Anfang eines jeden Monats zu einer Vorstandssitzung zu laden. Bei Bedarf kann nach Wahl des Vorsitzenden auch eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen werden. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

7.)            Es ist die Aufgabe des Vorstandes, dafür zu sorgen, dass für die Mitgliederversammlungen und für die Vorstandssitzungen ein Protokollführer bestellt wird, der den Verlauf der Sitzungen zu Protokoll nimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Die Protokolle sind aufzubewahren.

 

8.)            Die Mitglieder des Vorstandes sowie die ihm zur Unterstützung beigegebenen Mitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich aus.

 

9.)      Ehrenamtsvergütung

 

Für die Erledigung der Geschäftsführeraufgaben ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse, Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB und pauschale Aufwandsentschädigungen für solche Aufwendungen, die ihm durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, geltend zu machen..

 

§ 13

Gesetzliche Vertretung

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Kassenführer, der Vermögensverwalter und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von ihnen sind gemeinsam Vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

 

§ 14

Jugend des Vereins

 

1.)            Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

2.)            In diesem Falle gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

 

§ 15

Abteilungen

 

1.)            Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

2.)            Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

 

3.)            Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

§ 16

Ausschüsse

 

1.)            Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

 

2.)            Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

 

 

                                                                                      § 17

Protokollierung der Beschlüsse

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.

 

 

§ 18

Kassenprüfung

 

 

Die Sportkasse und die Vermögenskasse des Vereins werden in jedem Jahr durch jeweils zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Direkte Wiederwahl ist unzulässig. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenführers sowie dem Vermögensverwalter.

 

 

§ 19

Zweck

 

 

1.       Der Verein darf nie in einen dem LandesSportBund fernstehenden Verein umgewandelt werden.

2.       Damit die steuerliche Anerkennung des Vereins als gemeinnütziger Verein gewahrt bleibt, müssen die §§ 1-3 weitgehend erhalten bleiben und dürfen nur im Rahmen der zulässigen Bestimmungen abgeändert werden.

 

 

§ 20

Haftung

 

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 25.000,00 € für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten, die über 25.000,00 € hinausgehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung.

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§ 21

Auflösung des Vereins

 

1.       Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.       Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)                   der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

oder

b)                   von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

1.       Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Siebenachtel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Sollten bei der Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Siebenachtel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

 

2.       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Gevelsberg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

 

 

Gevelsberg, 16.04.2010

 

Der Vorstand      

 

 

 

 

 

1. Änderung:      Mitgliederversammlung vom 26.05.1976

2. Änderung:      Mitgliederversammlung von 1982

3. Änderung:     Vorstandssitzung           vom 23.01.1993

4. Änderung:     Mitgliederversammlung vom 07.06.1994

5. Änderung:     Mitgliederversammlung vom 10.11.2004

6. Änderung:     Mitgliederversammlung vom 28.09.2005

7. Änderung:     Mitgliederversammlung vom 16.04.2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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